Parken auf Sonderparkplätzen
Die folgenden Parkplatzeinstellbedingungen gelten für das Befahren des von der APAG zur Verfügung gestellten Geländes und das Abstellen von Kraftfahrzeugen (KFZ) auf dem Gelände.
Mietvertrag / Nutzungsberechtigung
Mit Befahren des Parkplatzes kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (KFZ) mit der APAG (Vermieterin) zustande.
Die gleiche Berechtigung zur Nutzung haben Inhaber eines entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Internetverkauf von Parktickets erstellten Internettickets. Ein erneuter Vertragsschluss findet hier nicht statt.
Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Diese Parkplatzeinstellordnung ist Bestandteil des Vertrages und wird mit dem Befahren des Parkplatzes akzeptiert.
Mietpreis und Mietdauer
Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der an der Parkplatzeinfahrt aushängenden Preisliste. Der Mietpreis ist bei Befahren des Parkplatzes bzw. unmittelbar danach an das Kassierpersonal zu entrichten.
Das Parkticket verliert mit Verlassen des Parkplatzes seine Gültigkeit. Dies gilt nicht für Onlinetickets, die mehrere Tage Gültigkeit besitzen.
Die Parkzeiten werden von der Vermieterin bestimmt und durch Aushang bekannt gegeben. Das KFZ darf nur innerhalb der angegebenen Parkzeit geparkt werden.
Nach Ablauf dieser Parkzeit ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen.
Pfandrecht
Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag stehen der Vermieterin ein Zurückbehaltungs- sowie ein gesetzliches Pfandrecht zu.
Haftung des Vermieters
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhuts- oder Überwachungspflichten.
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Die APAG nimmt nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG zu ihrem Nutzungsverhältnis Parkhaus / Parkplatz teil (Streitbeilegungsverfahren).
Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, insbesondere offensichtliche Schäden, spätestens bei Verlassen des Parkplatzes beim Dienst tuenden Personal anzuzeigen, sofern es dem Mieter zumutbar ist.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten, insbesondere auch am Parkgelände, schuldhaft zugefügt wurden.
Sofern der Mieter sein Fahrzeug nicht mit Ablauf der Höchstparkdauer von der Parkfläche entfernt, haftet er für alle dem Vermieter daraus entstehenden Schäden.
Pflichten des Mieters
Der Mieter ist über die in diesen Bedingungen genannten Pflichten hinaus verpflichtet, seine Parkberechtigung durch Hinterlegen des Parkbeleges hinter die Windschutzscheibe nachzuweisen.
Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge, insbesondere auch solche ohne hinterlegten Parkbeleg, können auf Kosten des Mieters vom Parkplatz entfernt werden.
Benutzungsbestimmungen auf Parkplatz
Jedes KFZ muss innerhalb der gekennzeichneten oder zugewiesenen Flächen abgestellt werden und darf nicht behindern. Wird eine benachbarte Fläche geengt, ist auch für diese Parkfläche der Mietpreis zu entrichten.
Der Mieter hat die Verkehrzeichen und sonstigen Bestimmungen zu beachten, ebenso wie die Anweisungen des Parkplatzpersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend.
Der Vermieter ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr auf Kosten des Mieters vom Parkgelände zu entfernen.
Schlussbestimmung
Sofern einzelne Klauseln oder Teile derselben unwirksam sein sollten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln sowie die Wirksamkeit des Vertrages davon unberührt.
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Sofern der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand Aachen.
Aachen, 01.02.2017